Ab sofort sind die Kreise Herford und Minden-Lübbecke mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche laut Robert-Koch-Institut zu so genannten "Hotspots" erklärt worden. Das betrifft auch das Gemeindeleben in den 18 Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen, Vlotho, Löhne und Porta Westfalica. Die Gemeinden feiern weiter Gottesdienste, allerdings gemäß geltender Corona-Schutzverordnung NRW für Hotspots. Die aktuell geltenden gesellschaftlichen Regeln, die im allgemeinen für den öffentlichen Raum gelten, finden Sie hier.
Darüber hinaus hat sich der Corona-Stab der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) zu weiteren Gottesdienst-Regeln für Gemeinden entschieden, in deren Landkreisen die Inzidenz über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt. Die Selbstverpflichtung gilt deshalb auch für die Gemeinden im Kirchenkreis Vlotho:
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 tragen die Gottesdienstbesucherinnen und -besucher in Kirchen eine Mund-Nase-Bedeckung. Ausgenommen davon sind alle an der Liturgie des Gottesdienstes Beteiligten (Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten, und Lektorinnen und Lektoren, sowie Musikerinnen und Musiker bzw. Chor- und Solosängerinnen und -sänger).
Der Gemeindegesang in Kirchen wird ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 deutlich reduziert, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird auf Gemeindegesang verzichtet. Bei Freiluftgottesdiensten kann unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsregeln gesungen werden. Der Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 wird die Zahl der Gottesdienstbesucher und- besucher in Kirchen weiter begrenzt. Die Rückverfolgbarkeit mit Sitzplan (§ 2a (2) CoronaSchVO vom 17.10.2020) wird sichergestellt. Zudem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zwingend einzuhalten. Ausgenommen sind Familien oder Gruppen aus höchstens zwei Hausständen. Emporen können unter Wahrung des Mindestabstands und entsprechendem Abstand zum Geländer besetzt werden.
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 wird die maximale Zahl der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher in Kirchen auf 250 Personen festgelegt – wo denn durch außergewöhnliche Raumgröße unter konsequenter Einhaltung der genannten Abstandsregeln überhaupt eine derart große Zahl von Teilnehmenden zugelassen werden kann.
Für gottesdienstliche Bestattungen gelten von Nr. I. abweichende Regelungen. Die Landesregierung hat für nicht-religiöse Beerdigungen auf Friedhöfen besondere Regelungen aufgestellt. Den Gemeindegliedern und Bürgerinnen und Bürgern, die an gottesdienstlichen Bestattungen teilnehmen, soll bei gottesdienstlichen Bestattungen aber dasselbe Sicherheitsgefühl vermittelt werden.
Deshalb tragen die Teilnehmenden von gottesdienstlichen Bestattungen drinnen und draußen stets eine Bedeckung von Mund und Nase. Ausgenommen davon sind alle an der Liturgie des Gottesdienstes Beteiligten (Pfarrerinnen und Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten, und Lektorinnen und Lektoren, sowie Musikerinnen und Musiker bzw. Chor- und Solosängerinnen und -sänger).
Zudem gilt das Abstandsgebot neben den in Nr. I.3. genannten Personen nicht für nahe Angehörige, soweit Vorkehrungen zur Hygiene und der einfachen Rückverfolgbarkeit der nahen Angehörigen getroffen wurden (§ 2a (1) CoronaSchVO vom 17.10.2020). Der Begriff nahe Angehörige ist im Gesetz nicht definiert, sollte aber mindestens die mit dem/der Verstorbenen nahverwandten als auch befreundete Personen umfassen und nicht zu eng ausgelegt werden, da die generelle Maskenpflicht auch einen zusätzlichen Schutz in dieser Gruppe bietet.
In den Gottesdiensten im Kirchenkreis Vlotho gilt aktuell wieder Mund-Nase-Schutz-Pflicht, da die Kreise Herford und Minden-Lübbecke laut Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt wurden.